Fahrerlaubnisklassen

      Klasse B 
  • Kraftwagen mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und

  • zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

  • auch mit Anhänger
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

     B196 (Klasse B mit Schlüsselzahl 196)

  •  berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1
    (Fahrerschulung erforderlich)
    B96 (Klasse B mit Schlüsselzahl 96)

  • Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination
  • mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 k
  • (Fahrerschulung erforderlich)

  •  

    BE
       Klasse A
  • Krafträder mit
    Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
    bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
  • Mindestalter
    -24 Jahre
    -20 Jahre bei Vorbesitz Klasse A2 von mindestens 2 Jahre
    -21 Jahre A(SZ 80)
      Klasse A2
  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
    auch mit Beiwagen
  • Mindestalter 18 Jahre
       Klasse A1
  • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
    auch mit Beiwagen

 

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von bis zu 15 kW
  • Mindestalter 16 Jahre

Klasse AM
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und
  • einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW
  • Mindesalter
    – 15 Jahre (National)
    -16 Jahre (EU)

     Klasse T
  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
  • die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)