Klasse B
- Kraftwagen mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
- zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
- auch mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

B196 (Klasse B mit Schlüsselzahl 196)
- berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1
(Fahrerschulung erforderlich)

B96 (Klasse B mit Schlüsselzahl 96)
- Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination
- mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 k
- (Fahrerschulung erforderlich)

BE

Klasse A
- Krafträder mit
Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, - Mindestalter
-24 Jahre
-20 Jahre bei Vorbesitz Klasse A2 von mindestens 2 Jahre
-21 Jahre A(SZ 80)

Klasse A2
- Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen - Mindestalter 18 Jahre

Klasse A1
- Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
- Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
auch mit Beiwagen
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- symmetrisch angeordneten Rädern und
- Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- Leistung von bis zu 15 kW
- Mindestalter 16 Jahre

Klasse AM
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
- einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und
- einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW
- Mindesalter
– 15 Jahre (National)
-16 Jahre (EU)

Klasse T
- Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
- die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
